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Zuchtordnung
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Zuchtordnung
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Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung in Waltrop 17.09.1999, Ergänzungen und Änderungen der Beschlüsse gemäß der Hauptversammlung vom 14.09.2001 auf Föhr. Weitere Zusätze wurden beschlossen auf der Hauptversammlung in Sinsheim-Reihen am 8.9.2006
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Zuchtordnung des Verein Pudelpointer e.V. Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV), im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und in der Ferderation Cynologique International (FCI)
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I. Präambel
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1. Das Ziel in der Zucht des Pudelpointers, grundsätzlich geregelt in §1 der Satzung des VPP e.V. besteht darin, dem Jäger einen Jagdhund zur jagdlichen Verwendung und damit zur Erfüllung jagdrechtlicher Bestimmungen zur Verfügung zu stellen, der aufgrund seiner ererbten jagdlichen Anlagen den Erfordernissen an jagdlich zu führende Hunde voll entspricht, genetisch gesund und natürlich fortpflanzungsfähig ist.
2. Als züchterisch und für die jagdliche Führung besonders wertvoll sind solche Hunde zu bezeichnen, die als angewölfte Eigenschaften Wesenfestigkeit, Intelligenz, Dressur- und Konzentrationsfähigkeit, Spurwille, spurlautes Jagen, Vorstehanlagen, Bringfreude, Wasserpassion, Wild- und Raubwildschärfe sowie Durchhaltewillen und Ausdauer aufweisen. Körperlich müssen sie für die Entfaltung dieser Eigenschaften die erforderliche Größe und Substanz besitzen, beides festgelegt im Standard.
3. Züchter im Sinne dieser Zuchtordnung ist der Eigentümer der Zuchthündin zur Wurfzeit, wenn a. er einen eigenen, durch den Verein PP geschütztem Zwinger unterhält b. ein PP Wurf in seinem Zwinger fällt c. der Wurf mindestens bis zur Tätowierung in diesem Zwinger gehalten wird d. er eine vom ihm gezüchtete Zuchthündin über eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Eigentümer unter Beachtung der Zuchtordnung in Zuchtmiete nimmt. Als Züchter ist darüber hinaus derjenige anzusehen, der gewillt ist, die o. g. Eigenschaften und Leistungen in seiner Zucht zu fördern und zu erhalten. Er soll die von ihm gezüchteten Hunde an Jäger für den Jagdgebrauch abgeben und auf diese einwirken, dass sie die Hunde auf den vom JGHV anerkannten Prüfungen (Zucht- und Gebrauchsprüfungen) führen und sie somit als jagdlich geprüft gelten. Die züchterischen Impulse in der PP Zucht gehen vom Züchter aus. Seine züchterische Freiheit ist innerhalb des sachlichen Bereichs dieser Zuchtordnung gewährleistet.
4. Als Pudelpointer (PP) kann nur der Vorstehhund bezeichnet werden, der im Zuchtbuch der VPP e.V. eingetragen ist. Die Pudelpointer müssen den vom Verein festgelegten Rassemerkmalen entsprechen. Im Ausland gezogene reinrassige PP können, sofern sie den Anforderungen unserer Zuchtordnung entsprechen, zur Zucht im Inland zugelassen werden. (näheres regelt III.Zucht Pkt.1 Zuchtbedingungen d.)
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II. Standard
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Der Pudelpointer hat folgende Rassemerkmale:
-Gebäude: Mittelgroß, nahezu quadratisch, kräftig bemuskelt; Rüden 60-68 cm, Hündinnen 55-63 cm Stockmaß -Konstitution: Kräftig und trocken, dabei edel und feinzellig -Nervenverfassung: Fest bei aufgewecktem Wesen. -Farbe: Zuchtziel: Dunkelbraun, dürrlaubfarbene oder schwarze Hunde sind zugelassen. Kleine weiße Abzeichen sind ohne Belang. -Haar: Geschlossenes, hartes, anliegendes, mittellanges Stockhaar mit guter Unterwolle (Länge auf dem Widerrist 4-6 cm). Gute Unterbauchbehaarung ist ein Zuchtziel. Unerwünscht sind: Langes, weiches, stark gewelltes oder offenes Haar, kurzes Haar und Hunde ohne Bart. -Kopf: Harmonisch lang und breit, dem Geschlechtstyp entsprechend mit ausgeprägtem Stop. Nasenrücken gerade, Nasenschwamm dunkel. Kopf rauh behaart mit starkem Bart und ausgeprägter Behaarung der Augenbrauen; Stirnlocke. -Auge: Seitlich stehend, groß, lebhaft, dunkelbernsteinfarbig mit fest schließenden Lidrändern. -Fang: Kräftig und nicht spitz; kräftiges, gut schließendes Scherengebiss. -Behang: Mittelgroß, anliegend, nicht fleischig, gut behaart. -Lefzen: Geschlossen, anliegend (keine Triefleftzen). -Hals: Mittellang, gut bemuskelt, im Nacken leicht gewölbt. -Brust: Breit, tief, Rippen gut gewölbt, aber nicht tonnig. -Rücken: Kurz, stramm, kräftig bemuskelt, Nierenpartie kräftig bemuskelt und leicht gespannt. Kruppe mittellang, schräg aber nicht steil oder lang. Übergang von Kruppe und Rute in ungebrochener Linie. Die Rute muß gerade sein und soll nicht steil aufrecht getragen werden. -Vorderhand: Schulter und Vorderhand gut gewinkelt und bemuskelt, sowie fest anliegend. Guter Vortritt. Ellenbogen weit hinten, fest anliegend, nicht nach außen drehend. Vorderläufe von vorn und von der Seite gerade stehend. Klare trockene Knochen und Gelenke. -Hinterhand: Ober- und Unterschenkel gut gewinkelt und bemuskelt. Knie, Sprung- und Mittelfußgelenk von hinten gesehen gerade, nicht nach außen drehend. -Pfoten: Rund bis oval, geschlossen. Ballen derb, Behaarung der Pfoten und Läufe nicht zu lang. -Bewegung: Harmonisch federn mit raumgreifenden Schritten.
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III. Zucht
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1. Zuchtbedingungen a. Zwingerschutz wird den Mitgliedern des VPP e.V. auf schriftlichen formlosen Antrag durch die Geschäftstelle erteilt. Er gilt auf Lebenszeit, wenn er nicht aus besonderen Gründen vorzeitig erlischt. Er erlischt: auf Antrag des Inhabers, bei Vereinsaustritt. Eine Übertragung des Zwingerschutzes zum Zwecke der Nachfolge auf ein anderes Mitglied bedarf der schriftlichen Erklärung der Beteiligten sowie der Antragstellung an die Geschäftstelle. b. Züchter sowie Deckrüdenbesitzer müssen Mitglied des VPP e.V. und Jagdscheininhaber sein. c. Der Züchter hat tierschutzkonforme Unterbringung und Versorgung der Zuchthündin sowie eine tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Aufzucht der Welpen zu gewährleisten. Das Kürzen der Rute von Hunden zur jagdlichen Verwendung ist unerlässlich. Die Maßnahme dient dem Tierschutz, um zu erwartende Verletzungen bei jagdlich geführten Hunden zu vermeiden. d. Beide Elternteile müssen im Zuchtbucht des VPP e. V: oder in einem vom VPP e.V. anerkannten Zuchtbucht des Auslandes eingetragen sein, den Kriterien der Zuchtordnung entsprechen und durch den Zuchtwart des VPP e.V. zur Zucht zugelassen sein. Im Ausland gezüchtete und dort im Zuchtbuch eingetragene PP können nur dann in unserer PP-Zucht verwendet werden, wenn sie den in unserer Zuchtordnung niedergelegten Mindestanforderungen entsprechen und vergleichbare Prüfungen absolviert haben. Dies gilt auch für HD-Untersuchungen, Form- und Haarbewertungen, Laut- u. Härtenachweis. Die Vorfahren dieser Hunde und deren Zuchttauglichkeit müssen lückenlos überprüfbar sein. Die Zuchtzulassung erteilt der Zuchtwart nach Rücksprache mit dem Vorstand. Zum Zeitpunkt des ersten Zuchteinsatzes müssen sie mindestens 18 Monate alt sein. Hündinnen sollen möglichst nur bis zur Vollendung des achten Lebensjahres, Rüden bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres zur Zucht eingesetzt werden. Maßgeblich hierfür ist der Decktag. Bei Vorlage einer tierärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung kann ein Einsatz darüber hinaus erfolgen e. Der Züchter soll vor dem Deckackt dem Deckrüdenbesitzer eine tierärztliche Bescheinigung über die bakteriologische Unbedenklichkeit (Abstrich zu Beginn der Hitze) der Hündin vorlegen. Gleiches kann der Züchter vom Deckrüdenbesitzer verlangen. Im Interesse der Zucht erzielen die Beteiligten vor dem Deckakt hierüber Einvernehmen.
2. Voraussetzung für die Zuchtzulassung a. Mindestalter 18 Monat b. Form- und Haarwert mindestens gut c. Scherengebiß; Zangengebiß bei einem Partner zugelassen d. HD - Befund A1 - A2 = 0 = HD freiB1 - B2 = 1 = Grenzfall Übergangsform Ein Elternteil sollte mit A / 0 bewertet sein.Das Mindestalter bei der Erstellung der HD Aufnahme ist 12 Monate. e. spurlaut oder sichtlaut, falls nicht auf einer VJP, HZP oder VGP nachgewiesen wird eine gesonderte Prüfung gem. § 22 VZPO gleichermaßen anerkannt; sie muß auf der Ahnenntafel durch einen Verbandsverein des JGHV bestätigt sein. f. Mindestens zwei bestandene Verbandsprüfungen, und zwar VJP und HZP oder VJP und VGP oder HZP mit Hasenspur und VGP (oder VSwP bzw. VPS) HZP oder VGP muß mit Stöbern hinter der Ente im deckungsreichen Gewässer durchgeführt worden sein, bzw. es muss der Nachweis für die Notlösung gem. PO Wasser vorliegen. g. Mindestanforderungen für Rüden und Hündinnen Hasenspur gut Nase sehr gut Vorstehen gut Stöbern hinter Ente gut Ist ein Hund auf mehreren Prüfungen gelaufen, zählt grundsätzlich das beste erreichte Resultat in dem jeweiligen Fach. Die Mindestanforderungen in den Anlagenfächern Hasenspur, Nase, Vorstehen und Stöbern hinter der Ente, der Nachweis der Schussfestigkeit und fehlender Wildscheue sowie der Lautnachweis können auch auf sonst nicht bestandenen Verbandsprüfungen erbracht werden. h. Härtenachweis
3. Zuchtschauen a. Der Form- und Haarwert eines Hundes wird anhand des Bewertungsbogens von mindestens drei Formwertrichtern des VPP e. V., die Verbandsrichter sein müssen, auf einer vom VPP e. V. durch die Landesgruppen im Mitteilungsheft „der Pudelpointer“ ausgeschriebenen bzw. im Rahmen einer Verbandsprüfung stattfindenden Zuchtschau festgestellt, wenn der Hund mindestens 18 Monate alt ist. b. Die Zuerkennung der Form- und Haarwertnote „vorzüglich” (v) bedarf der Zustimmung des Zuchtwartes, vertretungsweise des 1. bzw. 2. Vorsitzenden. c. Ein Formwertrichter darf an der Beurteilung eines Hundes nicht teilnehmen, wenn der zu beurteilende Hund oder ein Elternteil des Hundes aus der Zucht des Richters stammt. d. Dem Zuchtwart wird das Recht eingeräumt, als Formwertrichter an den ausgeschriebenen Zuchtschauen und sonstigen Form- und Haarbewertungen teilzunehmen.
4. Zuchtbeschränkungen a. Das Zuchtjahr beginnt am 01.10. des Jahres und endet am 31.09. des folgenden Jahres. b. Pro Zuchtjahr darf mit einer Hündin nur ein Wurf gezogen werden. Zwischen den einzelnen Deckakten der Zuchtjahre müssen mindestens 10 Monate zum Schutze der Hündin liegen. c. Rüden verfügen während eines Zuchtjahres über drei erfolgreiche Deckakte. Wird ein Rüde mit Genehmigung des Zuchtwartes jedoch viermal (4x) eingesetzt, stehen ihm im Folgejahr nur noch 2 Deckakte zur. d. Künstliche Befruchtungen sind unzulässig. e. Die Verpaarung zweier schwarzer Pudelpointer ist unzulässig. Der Anteil der zur Zucht zugelassenen schwarzen Hunde soll 10 % der insgesamt zur Zucht zugelassenen Hunde nicht überschreiten. f. Zuchtausschließende Merkmale:leichte, mittlere und schwere HD (C/2, D/3, E/4) Fehlen von einem Molar bzw. von mehr als zwei Prämolaren (P1 doppelt ist nicht zuchtausschließend), Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiss Entropium oder Ektropium jeden Grades Wimpernlose oder unbehaarte Augenlider Kurzhaarigkeit Fehlender Bart Schwere Krankheiten wie Epilepsie oder chronische Hauterkrankungen, wenn diese bekannt werden und nicht durch einen anderslautenden tiermedizinischen Befund widerlegt werden können. Eindeutig stummes Jagen, eindeutiger Waidlaut, sofern kein sonstiger Lautnachweis gem. II., Abs. 2, Nr. e der Zuchtordnung erbracht wird Alle auf Verbandsprüfungen festgestellten Wesensmängel Einhodigkeit, verkümmerte oder innenliegende Hoden Fehlfarbene Hund, die in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Farbstandard gem. II., Abs. 1 der Zuchtordnung zuzuordnen sind. Andersfarbig Abzeichen als weiß gelten ebenfalls als Fehlfarbe. g. Zuchtsperre Zur Zucht freigegeben Pudelpointer können in begründeten Fällen durch den Zuchtwart und / oder den Vorstand für die weitere Zucht vorläufig gesperrt werden. Die nächste HV entscheidet endgültig. Werden in einem Wurf bei einer verhältnismäßig großen Zahl der Hunde Wesensmängel in irgendeiner Form festgestellt, können alle Hunde dieses Wurfes durch den Zuchtwart und / oder Vorstandvorläufig gesperrt werden. Die nächst HV entscheidet endgültig.
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IV. Zuchtüberwachung und Zuchtberatung
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1. Der Zuchtwart Der Zuchtwart erteilt auf Antrag des Eigentümers die Zuchtzulassung aller für die Zucht vorgesehnen Hunde. Die Zuchtzulassung wird auf der Ahnentafel vermerkt. Es müssen durch den Beantragenden die Originale sowie zwei Kopien der Ahnentafel, sämtlicher Prüfungszeugnisse, Form- und Haarbewertungen, Leistungsnachweise und der HD-Befund vorgelegt werden.Die Röntgenaufnahme, hergestellt durch einen röntgentechnisch erfahrenen Fachtierarzt, wird durch denselben mit ausgefülltem VDH-Vordruck–HD-Röntgenuntersuchung– an den Zuchtwart gesandt. Dieser leitet ihn weiter an die zentrale Auswertungsstelle. Der dort festgestellte Befund geht über den Zuchtwart dem Eigentümer zu.Hauptaufgabe des Zuchtwartes ist die Betreuung und Förderung der PP-Zucht. Seine sachliche und regionale Zuständigkeit liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Zuchtordnung de VPP e.V. Der Zuchtwart hat zudem die Aufgabe, Verbindung zu den Züchtern und Deckrüdenbesitzern aufzunehmen und aufrecht zu erhalten. Er soll die Züchter anhand der vorhandenen Zuchtunterlagen in allen Fragen der Zucht, besonders bei der Wahl der Deckrüden, beraten. Der Zuchtwart hat für die Verfolgung der anerkannten Zuchtziele und das Einhalten der Zuchtordnung durch enge Verbindung mit den Züchtern, den Obmännern der Landegruppe oder deren gewählten Vertretern, die die Aufgaben der Förderung und Beratung in den Landesgruppen übernehmen ( Zuchtbeauftragte) und dem Zuchtbuchführer zu sorgen. Ihm obliegt das Erarbeiten statistischen Materials über Vater- und Mutterlinien, sowie die Feststellung des Zuchtwertes der Zuchttiere durch Nachkommensvergleich. Hierbei steht ihm die durch die Pudelpointer-Datenbank erstellte Zuchtwertschätzung, die er verantwortlich führt, zur Verfügung. Aufgrund der vorliegenden Informationen richtet er Empfehlungen an die Züchter und die Zuchtbeauftragten der Landesgruppen betreffs einzelner Erblinien, Zwinger, Eltern- und Einzeltiere. Er soll möglichst viele Prüfungen und Zuchtschauen des Vereins besuchen. Die aktuellen Daten des Zuchtwertschätzung für eigene Hunde können vom Besitzer beim Zuchtwart angefordert werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erhalten regelmäßig die aktualisierte Ausgabe der Zuchtwertschätzung. Eine Zuchtabsicht soll dem Zuchtwart rechtzeitig vor dem Deckakt mitgeteilt werden
2. Zuchtbeauftragte der Landesgruppe Den Zuchtbeauftragten obliegt die Förderung und Betreuung der PP-Zucht innerhalb ihrer Landesgruppen. Sie müssen Verbandsrichter sein und sollten über züchterische Erfahrung verfügen. Sie sollen die Besichtigung du Tätowierung der Würfe vornehmen und im Sinn der Zuchtordnung betreuend und beratend tätig werden.
3. Der Zuchtbuchführer Der Zuchtbuchführer führt das Zuchtbuch und das Verzeichnis der vom VPP e.V. geschützten Zwingernamen. Er fertigt die Ahnentafeln an, zieht die Eintragungsgebühren ein und tätigt alle mit der Führung des Zuchtbuches in Verbindung stehenden Aufgaben.
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V. Verfahren bei der Eintragung ins Zuchtbuch
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1.Deckakt Ist ein Deckakt geplant, so muß der Deckrüdenbesitzer rechtzeitig einen gebührenpflichtigen Deckschein beim Zuchtwart beantragen. Nach erfolgtem Deckakt ist der vom Deckrüdenbesitzer unterschriebene Deckschein innerhalb von 2 Wochen in entsprechender Ausfertigung an die Geschäftstelle (einfach), an den Zuchtwart (zwifach), an den Zuchtbuchführer (einfach) und an den Schatzmeister (einfach) zu senden. Hierauf hin erstellt der Zuchtwart für den Züchter eine Bestätigung unter Beifügung eines Bestätigten Deckscheines zur Vorlage beim Tierarzt, dass die Bedingungen des Tierschutzgesetzes zum Kupieren von Ruten erfüllt sind. Die Höhe der Deckentschädigung wird zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer vor dem Deckakt vereinbart. Empfohlen wird für jeden Welpen im Abgabealter von 7-8 Wochen eine Deckentschädigung in Höhe vom max. 10% des aktuellen Welpenpreises zu vereinbaren.
2. Wurf Jeder Hunde wird auf einen Rufnamen in Verbindung mit einem Zwinger- namen eingetragen. a. Rufname Die Namen aller Hunde eines Wurfes müssen mit dem gleichen Buchstaben beginnen. Die Buchstabenfolge (mit (A) beginnend für den 1. Wurf) bezieht sich auf den Zwinger, nicht auf die zur Zucht verwendete Hündin. Der Namen soll das Geschlecht des Hundes erkennen lassen. Der Züchter beantragt die Namensgebung in der Eintragungsurkunde. b. Zwingernamen Es ist der gemäß III. Absatz 1. Nr. a eingetragene und geschützte Zwingernamen zu verwenden.
3. Wurfmeldung a. Anträge auf Eintragung von Würfen in das Zuchtbuch erfolgen nur mit der vom VPP e.V. vorgesehenen Eintragungsurkunde, die vom Zucht- buchführer zu beziehen ist. Für die Eintragung hat der Züchter alle zum Zeitpunkt der Antragstellung lebenden Welpen in der Eintragungsurkunde (oben mit Rüden beginnend) aufzuführen. Farbe und flächige weiße Ab- zeichen sind hier zu dokumentieren. Handelte es sich um eine Kaiserschnittgeburt, so soll dies auf der Rückseite der Eintragungsurkunde vermerkt werden. Die Meldung muß binnen fünf Wochen nach dem Werfen der Hündin dem Zuchtbuchführer zur Eintragung des Wurfes vorliegen, damit die Ahnen- tafeln rechtzeitig ausgestellt werden können. Züchter und Deckrüden- besitzer erklären auf der Eintragungsurkunde durch Unterschrift die Einhaltung der jeweils gültigen Zuchtordnung. Verstoßen sie gegen die Zuchtordnung oder werden falsche oder nicht alle Zeugnisse vorgelegt, so besteht kein Anspruch auf Eintragung ins Zuchtbuch. b. Bei nicht fristgerechter Einreichung der Eintragungsurkunden besteht kein Anspruch auf termingerechte Ausstellung zum Abgabezeitpunkt der Welpen. c. Für Welpen nach Elterntieren ohne Zuchtzulassung erfolg kein Eintrag ins Zuchtbuch.
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VI. Abgabe der Welpen
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Alle eingetragenen Welpen sollen in der 7. bis 8. Lebenswoche beim Züchter durch den Zuchtbeauftragten der Landesgruppe tätowiert werden. Die Zuchtbuchnummer wird in den rechten Behang tätowiert. Dabei werden die Ahnentafeln zum Beweis der Identität mit dem jeweiligen Hund durch Einlochen des Tätowierzangenabdruckes gekennzeichnet. Der gleiche Abdruck erfolgt auf dem Impfpass. Eine Abgabe von Welpen ohne Tätowierung ist nicht zulässig. Die Kosten der Tätowierung trägt der Züchter. Bei Abgabe der Welpen ist auf der Ahnentafel der Eigentumswechsel zu vermerken, die Ahnentafel vom Züchter zu unterschreiben und dem Welpenkäufer auszuhändigen. Die Welpen sollten mehrfach entwurmt und geimpft sein.
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VII. Inkrafttreten
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Die Zuchtordnung tritt mit Beschluß der Hauptversammlung gemäß §5 der Satzung vom 7.9.84 in Kraft. Sie kann nur durch Beschluß der Hauptversammlung geändert werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Zuchtordnung befindlichen Hunde gelten weiterhin als für die Zucht zugelassen.
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Föhrer Vereinbarung
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Regelwerk zur Hereinnahme von Hunden aus dem Zuchtversuch in alte PP Linie
Galt von Hauptversammlung 2001 bis 2009
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Zusatz
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Zusatz zur Zuchtordnung (beschlossen am 8.9.06 in Sinsheim) 1. Um neueste Erkenntnisse der Genetik in Verbindung mit DNA–Analysen in Zukunft nutzen zu können und diese Erkenntnisse abstammungsmäßig unseren Zuchthunden zuordnen zu können, wird eine Datenbank mit einem genetischen Profil des Zuchthundes erstellt. Zu diesem Zweck ist zur Zuchtfreigabe eine Blutprobe bei einem vom Verein benannten Institut einzureichen. Bei bereits freigegebenen Zuchthunden wird empfohlen gleichzeitig wie vor zu verfahren. Die Durchschläge der Formulare mit Ident-Nummer der DNA Analyse sind bei der Zuchtbuchstelle zu verwahren. Die Kosten trägt der Hundebesitzer. 2. Es wird eine Wurfabnahme eingeführt. Die Wurfabnahme wird vom Zuchtwart, dem Landesgruppenobmann, dem Zuchtbeauftragten der Landesgruppe oder einer beauftragten Person in der siebten / achten Woche durchgeführt. Über die Abnahme ist ein Protokoll (Formular wird vom Verein PP e.V. gestellt) zu verfassen und vom Züchter und Zuchtwart (Zuchtbeauftragten/Beauftragten) zu unterzeichnen. Dieses Protokoll ist mit der Wurfmeldung einzureichen. Auch diese Formulare werden in der Zuchtbuchstelle verwahrt.
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Vereinbarung 2009
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Hauptversammlung 2009 beschliesst:
Aussetzen der Föhrer Vereinbarung und Neugründung einer unabhängigen Zuchtkommission
Nachdem die Föhrer Vereinbarung nun seit 2001 gilt, ist es an der Zeit sie einmal zu betrachten und man muss feststellen, dass nicht alle züchterischen Wege vorhergesehen und ausformuliert werden konnten. Daher stellt sich heute immer öfter die Frage, ob die Föhrer Vereinbarung für bestimmte Hunde angewendet werden kann. Seit der Einführung der Föhrer Vereinbarung sind insgesamt die folgenden Hunde in die PP-Zucht gelangt: Aus erster Generation nach Einkreuzung 4 Hunde, aus der zweiten Generation stammen 65 Hunde, in der dritten Generation, die den normalen Zuchtkriterien des VPP entsprechen sind es 91 Hunde. - Zum Vergleich: im gleichen Zeitraum wurden 1120 Hunde ins Zuchtbuch des VPP eingetragen. Dies ist ein schöner Erfolg des Zuchtversuchs und der Föhrer Vereinbarung. Allerdings muss man auch feststellen, dass während der Geltungsdauer der Föhrer Vereinbarung der Fortschritt im Zuchtversuch mit nur vier Würfen und 20 Hunden eher gering erscheinen mag. Erst im Zuchtjahr 2008/2009 wurden wieder Welpen unter dem Zwinger von Holstein eingetragen. Nimmt man die vier Hunde der ersten Generation nach Einkreuzung so scheint es entbehrlich eine Änderung in den Formulierungen der Föhrer Vereinbarung herbeiführen zu wollen, die dann allen aktuellen Eventualitäten und Abstammungen einzukreuzender Hunde Rechnung tragen könnte. Vielmehr scheint es sinnvoll Hunde, die eingekreuzt werden sollen, nur auf Einzelfreigabe durch die Hauptversammlung zuzulassen.
Ich stelle daher den Antrag die Föhrer Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auszusetzen und schlage vor eine unabhängige Zuchtkommission zu bilden.
Diese unabhängige Zuchtkommission soll den Zuchtversuch begleiten, frühzeitig Möglichkeiten und Grenzen der späteren Verwendung von Hunden aus dem Zuchtversuch aufzeigen und für Transparenz des Zuchtversuches sorgen. Letztendlich soll diese Kommission der Hauptversammlung Hunde vorschlagen, die nach ihrer Abstammung, Typ und Leistung geeignet wären in die PP-Zucht übernommen zu werden. Die letzte Entscheidung hierüber erfolgt durch Votum der Hauptversammlung. Solche zur Zucht kommenden Hunde sollen wie bisher eine vorläufige Freigabe für drei Würfe erhalten. Eine weitere Aufgabe dieser Kommission soll es sein, das vorliegende Datenmaterial aus „dogbase“ bezüglich der Zuchtversuchshunde und der über die Föhrer Vereinbarung eingekreuzten Hunde zu bewerten.
Die Zuchtkommision setzt sich aus dem erweiterten Vorstand zusammen.
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